Satzung

Mit dem 3. April 2000 ist die Förderung von herausragenden, jungen Wissenschaftlern der BTU Cottbus in die Satzung der Stiftung aufgenommen worden. Die Genehmigung dieser Zweckänderung erfolgte am 30. Mai 2000 durch die Stiftungsbehörde des Landes Brandenburg.

Satzung der Max Grünebaum–Stiftung

Präambel

Kommerzienrat Max Grünebaum, Ehrenbürger der Stadt Cottbus seit dem 30. Oktober 1908, verstorben am 19. Januar 1925 in Cottbus, Großvater der vier Stifter, hat durch finanzielle Zuwendungen zur Errichtung des damaligen Stadttheaters Cottbus in den Jahren 1907/1908 in erheblichem Umfang beigetragen und durch großzügige Spenden soziale Einrichtungen für die Arbeiter seines Unternehmens und für die Einwohner von Cottbus geschaffen. In Erinnerung hieran ist es das Anliegen der Enkel, das nunmehrige Staatstheater Cottbus und die Brandenburgische Technische Universität Cottbus durch weitere Zuwendungen – insbesondere durch Förderung der künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchskräfte – zu unterstützen. Das gesamte Wirken der Stiftung soll nach dem übereinstimmenden Willen der Stifter auch einen Beitrag leisten zur Förderung der Beziehungen zwischen Cottbus und England und allgemein das Interesse an der englischen Sprache sowie der englischen Kultur und Geschichte wecken und vertiefen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen Max Grünebaum-Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Cottbus. Verwaltungssitz der Stiftung ist ebenfalls Cottbus.

2 § 2 Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung des Staatstheaters Cottbus und der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus, insbesondere junge herausragende Künstler (Schauspieler, Sänger oder Tänzer) dieses Theaters zu fördern und hervorragende Leistungen junger Wissenschaftler an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus auszuzeichnen.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, daß aus den Erträgen des Stiftungsvermögens der Max-Grünebaum-Preis (Geldpreis) an herausragende Nachwuchskünstler und hervorragende junge Wissenschaftler verliehen wird.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus bereits durchgeführten Zuwendungen in Höhe von 2.200.000,00 DM.

(2) Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Er- 3 höhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(3) Der Max-Grünebaum-Preis (§ 2 Abs. 2) wird jährlich verliehen.

(4) Für Nachwuchskünstler wird der Preis mit 10.000,00 DM dotiert, er kann jedoch im Ermessen des Kuratoriums bis maximal DM 15.000,00 DM erhöht werden. Er darf jährlich ein- oder zweimal verliehen werden.

(5) Der Max-Grünebaum-Preis für junge Wissenschaftler wird erstmals im Jahre 2000 verliehen. Die Höhe der Dotierung bestimmt das Kuratorium nach der Ertragslage des Stiftungsvermögens und unter besonderer Berücksichtigung des auf das Theater gemäss Abs.6 entfallenden Garantieanteils von einem Drittel.

(6) Mindestens ein Drittel der verteilungsfähigen Erträge der Stiftung ist zur Förderung des Theaters aufzuwenden. Die verteilungsfähigen Erträge sind zunächst für die Förderung von Nachwuchskünstlern nach Maßgabe des § 3 Abs.4 dieser Satzung zu verwenden. Können keine förderungswürdigen Nachwuchskünstler benannt werden, oder verbleiben nach der Förderung von Nachwuchskünstlern überschiessende Beträge, so werden diese dem Staatstheater zur Förderung anderer kultureller Zwecke zugewendet.

(7) Die Stiftung ist berechtigt, ihre Mittel teilweise zweckgebundenen Rücklagen im Rahmen des § 58 Nr. 6 AO zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen nur im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (s. § 58 Nr. 7 AO) gebildet 4 werden. Hierbei ist sicherzustellen, daß ausreichende Mittel für die satzungsmäßige Zweckverwirklichung verbleiben.

(8) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(9) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(10) Die Verwendung der Stiftungsmittel wird durch das Kuratorium in Abstimmung mit dem Vorstand festgelegt. Das Kuratorium legt in Abstimmung mit dem Vorstand die Preisvergabe an förderungswürdige Nachwuchskünstler und junge Wissenschaftler fest, ferner aber auch die sonstige Verwendung der Erträge der Stiftung zur Förderung des Staatstheaters – hier unter besonderer Berücksichtigung des § 3 Absatz 6 dieser Satzung – und der Brandenburgischen Technischen Universität.

§ 4 Organe

(1) Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) das Kuratorium

(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Notwendige Auslagen werden erstattet.

5 § 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Zum ersten Vorstand sind 1997 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2000 berufen worden:
a) Herr Landgerichtspräsident i.R. Helmut Brannahl, Am Kirschberg 60, 14778 Schenkenberg, als Vorsitzender,
b) Herr Rechtsanwalt Rolf-Dieter Klein, Schillerstra- ße 58, 03046 Cottbus, als stellvertretender Vorsitzender.

(3) Ab 2001 werden die Vorstandsmitglieder vom Kuratorium unter Festlegung ihres Amtes für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Vorschlagsrecht für neu zu wählende Vorstandsmitglieder steht dem amtierenden Vorstand zu. Die Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig dem Kuratorium angehören.

(4) Der Vorsitzende oder in seinem Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

(5) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.

(7) Mitglieder des Vorstandes können vom Kuratorium aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung und nach den gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung. Er hat hierbei den Willen der Stifter so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

§ 7 Beschlußfassung

(1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende oder in seinem Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende lädt mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung der Sitzung ein oder fordert die Vorstandsmitglieder unter Angabe einer Frist von vier Wochen zur schriftlichen Abstimmung auf.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder in der Sitzung anwesend sind oder schriftlich abstimmen.

(3) Die Beschlüsse werden grundsätzlich einstimmig gefaßt. Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung kommen nur dann zustande, wenn beide Mitglieder zustimmen.

(4) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von beiden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Über Beschlüsse, die im Wege der schriftlichen Abstimmung gefaßt worden sind, ist ein Protokoll anzufertigen, das von beiden Vorstandsmitgliedern ebenfalls zu unterzeichnen ist. Die schriftlichen Zustimmungen sind dem Protokoll beizufügen. Von den Sitzungsniederschriften und Protokollen sind Fotokopien allen Mitgliedern des Kuratoriums zuzuleiten.

§ 8 Geschäftsführung

(1) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege geordnet zu sammeln.

(2) Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über deren Vermögen in der Form einer Jahresabrechnung sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.

(3) Der aus der Jahresabrechnung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks bestehende Jahresabschluß ist der Stiftungsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Kuratorium

(1) Das Kuratorium der Stiftung besteht aus mindestens sechs und höchstens neun Mitgliedern. Die Amtszeit für die gewählten Mitglieder beträgt fünf Jahre.

(2) Dem Kuratorium gehören an
a) ein Stifter oder ein oder zwei Mitglieder der Stifterfamilien,
b) der jeweilige amtierende Intendant des Staatstheaters Cottbus,
c) der jeweilige amtierende Präsident der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus
d) der jeweilige amtierende Oberbürgermeister der Stadt Cottbus
e) ein bis fünf weitere Mitglieder.

(3) Die Amtszeit des ersten Kuratoriums endet am 31.12.2002.

(4) a) Die Mitgliedschaft des Stifters Karl M. Newman C.B. im Kuratorium endet durch Rücktritt, Tod oder Abberufung durch die Stifter oder das Kuratorium aus wichtigem Grund.
b) Nach dem Ausscheiden des Stifters Karl M. Newman C.B. aus dem Kuratorium bestimmen die noch lebenden Stifter gemeinsam – innerhalb einer Frist von 3 Monaten – den Nachfolger. Nach dem Tod aller Stifter ernennt das Kuratorium auf Vorschlag der Erben der Stifter ein oder zwei Nachfolger aus dem Kreise der Abkömmlinge der Stifterfamilien. Sollten sich die Erben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht einigen können, kein geeigneter Vertreter der Stifterfamilien zur Verfügung stehen oder der bestimmte Vertreter sein Amt nach schriftlicher Aufforderung durch die Stiftung nicht antreten, ernennt das Kuratorium eine geeignete Person . 9 Das Vorschlagsrecht für neu zu wählende Kuratoriumsmitglieder nach Absatz 2e) und gegebenenfalls nach Absatz 4b) steht dem amtierenden Kuratorium zu.

(5) Die neuen Mitglieder des Kuratoriums werden vom amtierenden Kuratorium mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums. Dieses Recht steht den betreffenden Personen bei ihrer eigenen Wahl nicht zu.

(6) Die Vorschriften von § 5 Abs. 3 S. 2, Abs. 5 und Abs. 6 gelten entsprechend.

(7) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Doppelstimmrecht des bisherigen Vorsitzenden.

(8) Gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt der Vorsitzende des Kuratoriums die Stiftung gerichtlich und au- ßergerichtlich.

§ 10 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Es hat den Jahresabschluß gemäß § 8 Abs. 2 zu prüfen und über die Entlastung des Vorstandes alljährlich zu beschließen.

(2) Der Beschlußfassung durch das Kuratorium unterliegen insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes (§ 5 Abs. 3) und seine Abberufung (§ 5 Abs. 7),
b) die Zustimmung zu Rechtsgeschäften mit einem Volumen von mehr als 10.000,00 DM,
c) die Änderung der Satzung,
d) die Auflösung der Stiftung,
e) der Zusammenschluß der Stiftung mit anderen Stiftungen,
f) die Verwendung des Vermögens nach Auflösung der Stiftung,
g) die Auswahl der Nachwuchskünstler und der jungen Wissenschaftler, denen der Max-GrünebaumPreis verliehen wird (§ 2 Abs. 2) und die Bestimmung der Höhe dieses Preises in Abstimmung mit dem Vorstand.
h) Die Entscheidung über andere Zuwendungen zur Förderung des Theaters und der Brandenburgischen Technischen Universität.

§ 11 Beschlußfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Wenn kein Kuratoriumsmitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Schriftliche Beschlüsse kommen nur dann zustande, wenn alle Mitglieder zustimmen.

(2) Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden oder in seinem Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Kuratoriums oder ein Vorstandsmitglied dies beantragen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder in seinem Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(3) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn förmlich und fristgerecht eingeladen wurde und mindestens 2/3 der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder in seinem Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, in der Sitzung anwesend sind, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(4) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Sitzungsniederschriften sind von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Von den Sitzungsniederschriften sind Fotokopien allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes zuzuleiten.

(5) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Bei Beschlüssen zu § 10 Abs. 2 g) bedarf es der qualifizierten Mehrheit von 3/4 der in der Sitzung anwesenden Mitglieder.

(7) Bei Beschlüssen zu § 10 Abs. 2 c) mit Ausnahme von Zweckänderungen bedarf es der qualifizierten Mehrheit von 4/5 der in der Sitzung anwesenden Mitglieder. Hierbei sind sorgfältig die Voraussetzungen zu beachten, die nach der Abgabenordnung für die Einhaltung der Steuerbegünstigung erforderlich sind.

(8) Bei einem Beschluß zur Änderung des Zwecks, der Auflö- sung der Stiftung sowie des Zusammenschlusses mit einer anderen Stiftung ist Einstimmigkeit aller dem Kuratorium angehörenden erforderlich. § 12 Pflege der Gräber von Angehörigen der Stifter Die Stiftung übernimmt ab 1998 die Pflege der auf dem neuen jüdischen Friedhof (Teil des Südfriedhofes Cottbus) gelegenen Gräber von Kommerzienrat Max Grünebaum, Großvater der vier Stifter, und der Eheleute Max Frank und Ida geb. Blümlein, Großeltern der Stifterinnen Ellen Gumbel geb. Frank und Marion Frank. Unter Berücksichtigung des § 58 Nr. 5 AO wird festgelegt, daß für die Grabpflege höchstens DM 4.000,00 pro Jahr verwendet werden dürfen.

§ 13 Zweckänderung, Auflösung und Zusammenschluß

(1) Änderung des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluß mit einer Stiftung sind nur zulässig, wenn
a) die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder
b) eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist oder
c) durch den die Änderung des Zwecks oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung regelnden Beschluss die Steuerbegünstigung erhalten bleibt.

(2) Bei der Auflösung der Stiftung gemäß Abs. 1 ist das Vermögen der Stiftung ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Der künftige Beschluss über die Verwendung des Stiftungsvermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden (§ 61 Abs. 2 AO).

(3) Alle Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung und den Zusammenschluß der Stiftung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 14 Rechtsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes Brandenburg.

(2) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde jede Änderung in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans umgehend mitzuteilen. Die Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen sind beizufügen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung, den Zusammenschluß mit einer anderen Stiftung sowie über den Angriff des Stiftungsvermögens bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.