Satzung
Die am 8. November 2025 vom Kuratorium der „Max Grünebaum-Stiftung“ beschlossene Änderung der Satzung der „Max Grünebaum-Stiftung“ wurde am 11. Mai 2026 von der Stiftungsaufsicht genehmigt.
Satzung der Max Grünebaum-Stiftung
Präambel
Kommerzienrat Max Grünebaum, Ehrenbürger der Stadt Cottbus seit dem 30. Oktober 1908, verstorben am 19. Januar 1925 in Cottbus, Großvater der vier Stifter, hat durch finanzielle Zuwendungen zur Errichtung des damaligen Stadttheaters Cottbus in den Jahren 1907/1908 in erheblichem Umfang beigetragen und durch großzügige Spenden soziale Einrichtungen für die Arbeiter seines Unternehmens und für die Einwohner von Cottbus geschaffen. In Erinnerung hieran ist es das Anliegen der Enkel, das nunmehrige Staatstheater Cottbus und die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg durch weitere Zuwendungen – insbesondere durch Förderung der künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchskräfte – zu unterstützen. Das gesamte Wirken der Stiftung soll nach dem übereinstimmenden Willen der Stifter auch einen Beitrag leisten zur Förderung der Beziehungen zwischen Cottbus und England und allgemein das Interesse an der englischen Sprache sowie der englischen Kultur und Geschichte wecken und vertiefen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen Max Grünebaum-Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Cottbus. Verwaltungssitz der Stiftung ist ebenfalls Cottbus.
§ 2 Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie von Wissenschaft und Forschung durch die Unterstützung des Staatstheaters Cottbus und der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem junge herausragende Künstlerinnen und Künstler des Staatstheaters Cottbus und hervorragende Leistungen junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg durch die Verleihung des Max-Grünebaum-Preises (Geldpreis) gefördert bzw. ausgezeichnet werden.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel
(1) Als Stiftungsvermögen haben die Stifter 2.200.000,00 DM zugewendet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist Ertrag bringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(3) Der Max-Grünebaum-Preis (§ 2 Abs. 3) wird in Abhängigkeit von den finanziellen Möglichkeiten jährlich verliehen.
(4) Für Nachwuchskünstlerinnen und -künstler wird der Preis mit 5.000,00 € dotiert, er kann jedoch im Ermessen des Kuratoriums bis maximal 7.500,00 € erhöht werden. Er darf jährlich ein- oder zweimal verliehen werden.
(5) Für junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler legt das Kuratorium die Höhe der Dotierung des Max-Grünebaum-Preises nach der Ertragslage des Stiftungsvermögens und unter besonderer Berücksichtigung des auf das Theater gemäß Abs. 6 entfallenden Garantieanteils von einem Drittel fest.
(6) Mindestens ein Drittel der verteilungsfähigen Erträge der Stiftung ist zur Förderung des Theaters aufzuwenden. Die verteilungsfähigen Erträge sind zunächst für die Förderung von Nachwuchskünstlerinnen und -künstlern nach Maßgabe des Abs. 4 zu verwenden. Können keine Förderungswürdigen im Sinne von Satz 2 benannt werden oder verbleiben nach deren Förderung überschießende Beträge, so werden diese dem Staatstheater zur Förderung anderer kultureller Zwecke zugewendet.
(7) Die Stiftung kann abgesehen vom Max-Grünebaum-Preis zudem als zweckgebundene Förderpreise für die weitere akademische oder praktische Aus- und Fortbildung im nach Möglichkeit englischsprachigen Ausland den Karl-Newman-Förderpreis an Nachwuchskünstlerinnen und -künstler sowie sonstige Beschäftigte des Staatstheaters sowie den Ernst Frank-Förderpreis an junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg verleihen. Über die Ausgestaltung und die Dotierung entscheidet das Kuratorium unter Beachtung der vorstehenden Kriterien.
(8) Die Stiftung ist berechtigt, ihre Mittel teilweise zweckgebundenen Rücklagen im Rahmen des § 58 Nr. 6 AO zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen nur im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (s. § 58 Nr. 7 AO) gebildet werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ausreichende Mittel für die satzungsmäßige Zweckverwirklichung verbleiben.
(9) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(10) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(11) Die Verwendung der Stiftungsmittel wird durch das Kuratorium in Abstimmung mit dem Vorstand festgelegt. Das Kuratorium legt in Abstimmung mit dem Vorstand die Preisvergabe an förderungswürdige Nachwuchskünstlerinnen und -künstler, sonstiges Personal des Staatstheaters sowie an junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg fest, ferner aber auch die sonstige Verwendung der Erträge der Stiftung zur Förderung des Staatstheaters – hier unter besonderer Berücksichtigung des Abs. 6 – und der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg sowie zur Förderung von Projekten des Staatstheaters und/oder der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg.
§ 4 Organe
(1) Organe der Stiftung sind
- der Vorstand
- das Kuratorium
(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Notwendige Auslagen werden erstattet.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium unter Festlegung ihres Amtes für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Vorschlagsrecht für neu zu wählenden Vorstandsmitgliedern steht dem amtierenden Vorstand zu. Die Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig dem Kuratorium angehören.
(3) Die/Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen/Nachfolger weiter.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt.
(6) Mitglieder des Vorstandes können vom Kuratorium aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung und nach den gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung. Er hat hierbei den Willen der Stifter so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
§ 7 Beschlussfassung
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die auch im Wege elektronischer Kommunikation (telefonisch und/oder per Videokonferenz) abgehalten werden können, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Die/Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende lädt mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zu der Sitzung ein. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im Umlaufverfahren per Brief, Telefax oder E-Mail fassen. Die/Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende fordert die Vorstandsmitglieder dazu schriftlich oder in Textform unter Angabe einer Frist von vier Wochen zur Abstimmung auf.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder an der Sitzung oder am Umlaufverfahren teilnehmen.
(3) Die Beschlüsse werden grundsätzlich einstimmig gefasst. Beschlüsse im Wege eines Umlaufverfahrens kommen nur dann zustande, wenn beide Mitglieder zustimmen.
(4) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von beiden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Über Beschlüsse, die im Umlaufverfahren gefasst worden sind, ist ein Protokoll anzufertigen, das von beiden Vorstandsmitgliedern ebenfalls zu unterzeichnen ist. Die Zustimmungen sind dem Protokoll beizufügen. Von den Sitzungsniederschriften und Protokollen sind Fotokopien allen Mitgliedern des Kuratoriums zuzuleiten.
§ 8 Geschäftsführung
(1) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege geordnet zu sammeln.
(2) Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über deren Vermögen in der Form einer Jahresabrechnung sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.
(3) Der aus der Jahresabrechnung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks bestehende Jahresabschluss ist der Stiftungsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Kuratorium
(1) Das Kuratorium der Stiftung besteht aus mindestens sechs und höchstens neun Mitgliedern.
(2) Dem Kuratorium gehören an
- ein oder zwei Mitglieder der Stifterfamilien,
- die Intendantin / der Intendant des Staatstheaters Cottbus,
- die Präsidentin / der Präsident der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg,
- die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der Stadt Cottbus,
- ein bis fünf weitere Mitglieder.
(3) Die Mitglieder der Stifterfamilien nach Abs. 2 Buchst. a werden durch das Kuratorium auf Vorschlag der Erben der Stifter aus dem Kreise der Abkömmlinge der Stifterfamilien ernannt. Sollten sich die Erben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht einigen können, keine geeigneten Vertreterinnen/Vertreter der Stifterfamilien zur Verfügung stehen oder die bestimmte Vertreterin / der bestimmte Vertreter das Amt nach schriftlicher Aufforderung durch die Stiftung nicht antreten, ernennt das Kuratorium eine geeignete Person.
(4) Das Vorschlagsrecht für neu zu wählende Kuratoriumsmitglieder nach Abs. 2 Buchst. e steht dem amtierenden Kuratorium zu. Die Amtszeit für die gewählten Mitglieder nach Abs. 2 Buchst. e beträgt fünf Jahre.
(5) Die neuen Mitglieder des Kuratoriums werden vom amtierenden Kuratorium mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung die der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums. Dieses Recht steht den betreffenden Personen bei ihrer eigenen Wahl nicht zu.
(6) Die Vorschriften von § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 5 gelten entsprechend.
(7) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende / einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Doppelstimmrecht des bisherigen Vorsitzenden.
(8) Gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt die/der Vorsitzende des Kuratoriums die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
§ 10 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Es hat den Jahresabschluss gemäß § 8 Abs. 2 zu prüfen und über die Entlastung des Vorstandes alljährlich zu beschließen.
(2) Der Beschlussfassung durch das Kuratorium unterliegen insbesondere
- die Wahl des Vorstandes (§ 5 Abs. 2) und seine Abberufung (§ 5 Abs. 6),
- die Zustimmung zu Rechtsgeschäften mit einem Volumen von mehr als 5.000,00 €,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung der Stiftung,
- der Zusammenschluss der Stiftung mit anderen Stiftungen,
- die Verwendung des Vermögens nach Auflösung der Stiftung,
- die Auswahl der Nachwuchskünstlerinnen und -künstler sowie der jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, denen der Max-Grünebaum-Preis verliehen wird (§ 2 Abs. 3) und die Bestimmung der Höhe dieses Preises in Abstimmung mit dem Vorstand,
- die Entscheidung über andere Zuwendungen zur Förderung des Theaters und der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg.
§ 11 Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen, die auch im Wege elektronischer Kommunikation (telefonisch und/oder per Videokonferenz) oder in hybrider Form mit anwesenden Mitgliedern am Versammlungsort und mit teilnehmenden Mitgliedern im Wege der elektronischen Kommunikation abgehalten werden können, wenn kein Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht. Wenn kein Kuratoriumsmitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren per Brief, Telefax oder E-Mail gefasst werden. Beschlüsse im Umlaufverfahren kommen nur dann zustande, wenn alle Mitglieder zustimmen.
(2) Das Kuratorium wird von seiner/seinem Vorsitzenden oder in seinem Verhinderungsfall von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Kuratoriums oder ein Vorstandsmitglied dies beantragen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn förmlich und fristgerecht eingeladen wurde und mindestens 2/3 der Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende, in der Sitzung anwesend sind, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Mitglieder nach § 9 Abs. 2 Buchst. b, c und d können sich im Verhinderungsfall durch ihre jeweiligen Vertreterinnen / Vertreter im Amt vertreten lassen.
(4) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Sitzungsniederschriften sind von der Sitzungsleiterin / dem Sitzungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen. Von den Sitzungsniederschriften sind Fotokopien allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes zuzuleiten.
(5) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Eine Vertretung ist nur im Rahmen von Abs. 3 Satz 2 zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Bei Beschlüssen zu § 10 Abs. 2 Buchst. g bedarf es der qualifizierten Mehrheit von 3/4 der in der Sitzung anwesenden Mitglieder.
(7) Bei Beschlüssen zu § 10 Abs. 2 Buchst. c mit Ausnahme von Zweckänderungen bedarf es der qualifizierten Mehrheit von 4/5 der in der Sitzung anwesenden Mitglieder. Hierbei sind sorgfältig die Voraussetzungen zu beachten, die nach der Abgabenordnung für die Einhaltung der Steuerbegünstigung erforderlich sind.
(8) Bei einem Beschluss zur Änderung des Zwecks, der Auflösung der Stiftung sowie des Zusammenschlusses mit einer anderen Stiftung ist Einstimmigkeit aller dem Kuratorium angehörenden Mitglieder erforderlich.
§ 12 Pflege der Gräber von Angehörigen der Stifter
Die Stiftung übernimmt ab 1998 die Pflege der auf dem neuen jüdischen Friedhof (Teil des Südfriedhofes Cottbus) gelegenen Gräber von Kommerzienrat Max Grünebaum, Großvater der vier Stifter, und der Eheleute Max Frank und Ida geb. Blümlein, Großeltern der Stifterinnen Ellen Gumbel geb. Frank und Marion Frank. Unter Berücksichtigung des § 58 Nr. 6 AO wird festgelegt, dass die Grabpflege im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zu erfolgen hat.
§ 13 Zweckänderung, Auflösung, Zulegung und Zusammenlegung
(1) Änderung des Zwecks ist nur zulässig, wenn
- die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder
- eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist,
- durch den die Änderung des Zwecks zu fassendem Beschluss die Steuerbegünstigung erhalten bleibt.
(2) Die Auflösung sowie die Zulegung zu oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine oder mehrere vom Kuratorium zu bestimmende juristische Person/en des öffentlichen Rechts oder eine oder mehrere andere steuerbegünstigte Körperschaft/en zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur und/oder Wissenschaft und Forschung.
§ 14 Rechtsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes Brandenburg.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, der Rechtsaufsichtsbehörde jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstands und des Kuratoriums einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe unter Benennung der Namen und Anschriften der Organmitglieder umgehend mitzuteilen. Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen sowie sonstige Beweisunterlagen zum Nachweis eines Bestellungsakts sind beizufügen.
(3) Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung sowie die Zulegung zu oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung bzw. Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.